Auf der sicheren Seite – mit öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vor Gericht

Der Petitionsausschuss des Bundestages stimmte aktuell dem Antrag zu, dass Gutachter und Sachverständige die Unabhängigkeit bei ihrer Tätigkeit als Gerichtssachverständige beweisen müssen. Auftretende Interessenkonflikte sollen so von vorneherein vermiede

(13.05.2013, Pharma-Zeitung.de) „Wir können die Entscheidung des Petitionsausschusses gut nachvollziehen", erklärt BVS-Präsident Roland R. Vogel. „Es gilt, die Spreu von dem Weizen zu trennen. Es gibt kein Gesetz, das den Sachverständigen definiert. Folglich kann sich jeder, der sich für geeignet und berufen hält, als Sachverständiger bezeichnen. Demnach sind die eigentlichen Berufsbezeichnungen als Sachverständiger, Gutachter oder Experte nicht geschützt. Ein Qualitätsgarant ist die öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen. Als Bundesverband der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erfüllen unsere Mitglieder durch ihre Bestellung die höchsten Ansprüche“, so Roland R. Vogel weiter.
Hintergrund des eingereichten Antrages war, dass Gutachter und Sachverständige nicht selten im Interessenskonflikt zwischen zwei Parteien stehen. Soll beispielsweise ein Unfallschaden an einem Fahrzeug festgestellt und begutachtet werden, der Gutachter jedoch de facto bei der zuständigen Versicherung, die den Schaden regulieren soll, angestellt ist oder zumindest regelmäßig Aufträge entgegen nimmt, so kann dies schon ein Grund sein, die Besorgnis der Befangenheit zu heben. Generell reicht bei einem Gerichtssachverständigen schon der Anschein der Befangenheit, um einen Gutachteraustausch zu erwirken. Um von vorneherein diesen zeit- und kostenraubenden Weg zu vermeiden, sollen jetzt Gutachter und Sachverständige ihre Unabhängigkeit beweisen.
„Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen können dieser Entwicklung ganz gelassen entgegen sehen“, betont der BVS-Präsident. „Die Bestellung impliziert alle Grundvoraussetzungen, die ein Sachverständiger erfüllen muss.“
Für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gelten die Bestellungsgrundlagen der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern sowie anderer Bestellungskörperschaften. Die öffentliche Bestellung ist das höchste Qualitätsmerkmal, da hier regelmäßig das Vorhandensein der hohen Sachkunde und der persönlichen Unabhängigkeit geprüft wird. Diese Sachverständigen müssen das überdurchschnittliches Fachwissen, die besondere Praxiserfahrung und Charaktereigenschaften sowie die persönliche Integrität und eine unparteiische, unabhängige und weisungsfrei Aufgabenerfüllung nachweisen. „Eine höherwertige Qualifikation gibt es für einen Sachverständigen nicht“, so Roland R. Vogel. „Sachverständigen, die nach der Prüfung das Qualitätsprädikat öffentlich bestellt und vereidigt tragen, haben bereits durch ihre Bestellung alle Voraussetzungen erfüllt, die von einen unabhängigen Sachverständigen gefordert werden, der von einem Gericht herangezogen wird.“
In der Regel sind jedoch insbesondere für Gerichte tätige Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt. Welche Sachverständigen sollen dann ihre Unabhängigkeit bei vor Gericht beweisen? Da es für medizinische Gutachter keine öffentliche Bestellung und Vereidigung gibt, stehen sie beispielsweise im Focus des Peditionsantrages. Im Zuge steigender Arzthaftungsprozesse und Klagen von Unfallopfern sollte gerade dieser Gutachtergruppe eine größere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Mögliche Verbindungen zwischen Krankenversicherungen und als Gutachter tätigen Medizinern sollen somit offen gelegt werden. „Das Sachverständigenwesen ist eine wichtige Säule der Gesellschaft und insbesondere der Justiz“, erklärt Roland R. Vogel. „Daher haben wir auch eine besondere Verantwortung, die die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unseres Verbands sehr ernst nehmen.“


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