Betriebsgeheimnisse und das Verbraucherinformationsgesetz

(13.10.2011, Pharma-Zeitung.de) Das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gewährt „jedem“ einen umfassenden Zugang zu Informationen über Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, aber auch über die Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung sowie das Herstellen oder das Behandeln von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Mitteln oder Bedarfsgegenständen.

Die für Unternehmen wichtigste Grenze dieses Informationsanspruchs eines jeden ist in § 2 Satz 1 Nr. 2 c VIG verankert. Danach besteht der Anspruch auf Zugang zu Informationen nach § 1 VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbewerbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeutung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vergleichbar sind, offenbart würden.

Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006, Aktenzeichen: 1 BvR 2087/03, 1 BvR 211/03).

Einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse kann allerdings § 2 Satz 3 VIG entgegenstehen, wonach nicht unter ein in § 2 Satz 1 Nr. 2 c VIG genanntes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis Informationen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG fallen, gemeint sind „Verstöße“ gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), gegen die aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstößen getroffen sind.

Das VIG definiert selbst nicht den Begriff des „Verstoßes“, jedoch kann nach unserer Auffassung als Verstoß nur das gelten, was durch ein Gericht rechtskräftig als solcher festgestellt wurde. Selbst wenn man das anders sehen würde, kann nicht jeder Verstoß eine Herausgabe der Informationen an Dritte rechtfertigen. Denn auch Rechtsverstöße können nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts sowie der überwiegenden Literaturmeinung dem Geheimhaltungsinteresse unterliegen.

Im Ergebnis entscheidet immer der Einzelfall. Sofern Sie als Unternehmen mit einem solchen Auskunftsanspruch konfrontiert sind, raten wir zu einer sorgfältigen Prüfung aller Verteidigungsmöglichkeiten.

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