Die Grundlagen im Umgang mit Gefahrstoffen in Laboren

(20.04.2015, Pharma-Zeitung.de) Die Grundlagen im Umgang mit Gefahrstoffen in Laboren
Ab dem 01.06.2015 treten die neuesten Veränderungen an der Gefahrstoffverordnung in Kraft. Das BGBl. I, S 49, regelt die Anforderungen des Arbeitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen neu. Um die Sicherheit im Labor zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber Schutzmaßnahmen gesetzlich festgelegt. Der Arbeitgeber steht in der Verantwortung, diese Maßnahmen einzuhalten.

Rechtliche Grundlagen
Der Umgang mit Gefahrenstoffen wird in Deutschland durch das Chemikalienrecht geregelt. Als Rechtsgrundlagen dienen verschiedene Verordnungen und Gesetze, darunter Die Gefahrstoffverordnung und das Chemikaliengesetz. Letzteres wurde durch die 2007 in Kraft getretene REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) maßgeblich vereinfacht und zentralisiert. Diese europaweit gültige Verordnung schreibt eine Registrierungspflicht für Chemikalien, welche in der EU hergestellt oder eingeführt wurden. In der Gefahrstoffverordnung werden Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten in Laboren geregelt. Als Gefahrstoffe werden solche Erzeugnisse und Stoffe betrachtet, welche durch bestimmte chemische oder physikalische Eigenschaften charakterisiert sind. Die Gefahrstoffverordnung basiert auf den Vorgaben der Technischen Regeln für Gefahrenstoffe (TRGS). Diese sind in Unterkategorien aufgeteilt und legen Vorgaben für sicheres Arbeiten im Labor, Schutzmaßnahmen im Umgang mit Gefahrstoffen und zur Beurteilung zur Gefährdung fest.

Technische Standardvorgaben
Die Einrichtung von Laboratorien müssen dem Stand der Technik entsprechen. Diese Technikklausel ist ein bedeutsamer Begriff im Chemikalienrecht. Er besagt, dass die Einrichtung den aktuellen technischen Möglichkeiten entsprechen muss. Im Umgang mit Gefahrstoffen müssen standardmäßige Schutzmaßnahmen eingehalten werden, die betriebsübergreifend gültig sind. Dazu zählt die Bereitstellung von Schutzkleidung, wie Mantel, Brille und Handschuhe. Es müssen Vorkehrungen zum Brandschutz getroffen und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung gestellt werden. Da jedes Labor mit unterschiedlichen Stoffen und Chemikalien arbeitet, gibt es im TRGS 526 "Laboratorien" eine Unterkategorie zu standardmäßigen Schutzbestimmungen für spezielle Tätigkeiten. Im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen muss ein abgeschirmter Arbeitsbereich mit speziellen Schutzwänden und -fenstern eingerichtet werden. Zur persönlichen Schutzausrüstung zählt ein Gesichtsschutzschirm. Wenn mit selbstentzündlichen Stoffen gearbeitet wird, so müssen geeignete Löschmittel am Arbeitsplatz vorhanden sein. Technische Schutzmaßnahmen dienen dazu, Gefährdungen zu vermeiden. Unter diesen Punkt fallen neben der vorschriftsmäßige Gestaltung des Arbeistraumes die Bereitstellung von:
• Flucht- und Rettungswegen
• Notduschen
• Absaugeinrichtungen
Um die Gefahr beim Arbeiten mit Gefahrstoffen zu minimieren, müssen die Stoffe nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden.

Die richtige Lagerung und Sicherung
Gefahrstoffe müssen regelmäßig überprüft und gekennzeichnet werden. Jeder Stoff wird in eine Gefährdungskategorie eingestuft und erhält ein Gefahrensymbol. Gefahrenstoffe, die in Schränken gelagert werden, müssen ausreichend vor Bränden geschützt werden. Sie sind in Behältern zu lagern, bei welchen die Abgabe von Dämpfen minimiert wird. Die Schränke müssen regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden, damit keine Leckagen entstehen. Außerdem müssen sie mit Rohrsystemen für die Zu- und Abluft ausgestattet sein. Die genauen Lagervorschriften hängen jedoch von der jeweiligen Substanz ab.


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