juravendis Rechtsanwälte ++ OLG Oldenburg trifft Entscheidung zum Düngemittelgesetz

(27.09.2010, Pharma-Zeitung.de) Der 02. Strafsenat des Oberlandesgericht Oldenburg hat in seinem Urteil über einen Rechtsstreit (AZ 2 SsBs 47/09) zum Düngemittelgesetz (im Folgenden DüngemittelG) festgestellt, dass Abfallmakler zum Kreis der gemäß § 8 Abs. 2 DüngemittelG (alte Fassung – a.F.) auskunftspflichtigen Personen gehören.

Tatbestand und Rechtsstreit

Im vorliegenden Fall forderte die Landwirtschaftskammer Oldenburg von dem Betroffenen – seines Zeichens von Beruf Abfallmakler und Landwirt – Auskünfte zu Menge, Auslieferungsmengen sowie zu Nährstoffangaben von Wirtschaftsdünger und zu den damit belieferten Betrieben. Das Amt verlangte von dem Betroffenen in mehreren Schreiben konkrete Angaben darüber, von welchen Betrieben er in welchen Zeiträumen Wirtschaftsdünger (Gülle und Gehrreste) geholt hatte und welche Betriebe er damit beliefert hat. Zudem wollte die Landwirtschaftskammer die Auskunft erteilt bekommen, ob den Betroffenen die Nährstoffgehalte der Düngemittel bekannt waren und diese ggf. anzugeben.

Der Betroffene erteilte die geforderten Auskünfte nicht, so dass die Verwaltungsbehörde ihren ordnungsgemäßen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen nicht nachkommen konnte. Insofern lag der Tatbestand darin, dass der Betroffene vorsätzlich eine ihm gemäß § 8 Abs. 2 DüngemittelG (a.F.) obliegende Auskunftspflicht verletzt und damit ordnungswidrig gehandelt hat.

Der Einsatz von Düngemitteln ist durch mehrere Rechtsakte geregelt. Zum Zeitpunkt der Verhandlung des Falls ist vor allem ist hier das DüngemittelG zu nennen. Es regelt, dass Düngemittel nur nach gut fachlicher Praxis angewandt werden dürfen. Die Verwendung des Düngers (Art, Menge und Zeitpunkt) muss auf die Beschaffenheit der Pflanzen und des Bodens abgestimmt sein, wozu unter anderem die im Boden vorhandenen Substanzen und Nährstoffe berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus definiert das Gesetz denjenigen Personenkreis, der verpflichtet ist, Auskünfte über die Verwendung des Düngers zu erteilen. Zu diesem Personenkreis zählt im vorliegenden Fall auch der Betroffene. Das Düngegesetz vom 09.01.2009 hat das DüngemittelG abgelöst.

Daneben existiert die Düngeverordnung (DüV), die weitere Bereiche reglementiert.

Der Fall zeigt sehr deutlich, dass Einsatz und Verwendung von Wirtschafts-Düngemitteln klar und umfassend gesetzlichen Bestimmungen unterliegt. Die Anwendung muss daher mit großer Sorgfalt erfolgen. Dennoch ist es fraglich, ob das Dickicht der Gesetze wirklich Not tut.

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