Biozidrecht: Führt eine mittelbare Wirkung zu einem Biozid-Produkt?

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(10.11.2011, Pharma-Zeitung.de) Der Europäische Gerichtshof wird demnächst über die spannende Frage entscheiden, ob ein Produkt, welches nur mittelbar auf Schadorganismen einwirkt, bereits als Biozid zu klassifizieren ist.

In dem Verfahren geht um die Frage, ob das den Wirkstoff Aluminiumhydroxidchlorid enthaltende Algenbekämpfungsmittel „TetraPond AlgoRem“ ein Biozid-Produkt im Sinne der Biozid-Richtlinie 98/8 ist. Das vorlegende Gericht, das Landgericht Hamburg, möchte insbesondere wissen, welche Art der Einwirkung – unmittelbar oder mittelbar – auf den Schadorganismus für den von dieser Richtlinie verlangten biologischen oder chemischen Prozess erforderlich ist. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts tötet das fragliche Produkt die Algen nicht ab, sondern bewirkt ihre Agglutination, was ihre in der Gebrauchsanweisung für das Produkt vorgesehene mechanische Entfernung aus dem Wasser erleichtert. Die Besonderheit des Produkts besteht somit darin, dass es nicht unmittelbar chemisch oder biologisch auf die Algen einwirkt, sondern mittelbar.

Da sich das Landgericht Hamburg außerstande sieht, die im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits aufgeworfenen Fragen zur Auslegung und Anwendung der europäischen Biozid-Richtlinie eindeutig zu beantworten, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob eine solche mittelbare Wirkung ausreicht, um ein Produkt als Biozid-Produkt einzustufen.

Mittlerweile liegen bereits die Schlussanträge des für das Verfahren zuständigen Generalanwalts vor. Dieser gelangt zu der Auffassung, dass eine unmittelbare biologische oder chemische Einwirkung des Produkts auf den Schadorganismus nicht zwingend erforderlich ist, um ein Produkt als Biozid-Produkt einzustufen. Vielmehr sei der Begriff des Biozid-Produktes weit auszulegen. Die Begründung des Generalanwalts ist allerdings nicht sehr überzeugend und es bleibt abzuwarten, ob der EuGH den Schlussanträgen folgt. Sollte das Gericht eine mittelbare Wirkung für ausreichend halten, dann dürften diverse Hersteller und Vertreiber solcher mittelbar wirkenden Produkte Probleme bekommen, da diese, erfahrungsgemäß, ihre Produkte nicht als Biozid-Produkte in den Verkehr bringen. Noch verschärft wird die Situation mit dem Ablauf der für „Alt-Wirkstoffe“ geltenden Übergangsfristen, denn dann bedarf jedes Biozid-Produkt einer vorherigen Zulassung, deren Erlangung sehr teuer und zeitaufwendig ist.

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