Hygienevorschriften im Gesundheitsbereich

(21.08.2017, Pharma-Zeitung.de) Hygienevorschriften im Gesundheitsbereich

Dass es gerade in Pflegeeinrichtungen und im Gesundheitsbereich sehr strenge Verordnungen in punkto Hygiene gibt, ist sicherlich nachvollziehbar. Welche Richtlinien hier gelten, soll in diesem Ratgeber erläutert werden.

Die Sorge um die Ansteckung mit einem Krankenhaus-Bakterium ist groß. Viel zu häufig gab es negative Schlagzeilen in den Medien. Und viel zu hoch ist die Anzahl der Infektionsfälle und der Fälle, die tödlich enden.

Krankenhaushygiene im Fokus

Das Bundesministerium für Gesundheit nimmt das Thema Krankenhaushygiene ernst. Das muss das Ministerium auch, sind es doch jährlich 400.000 bis 600.000 Menschen, die an Krankenhausinfektionen erkranken. Bezeichnet werden Krankenhausinfektionen auch als nosokomiale Infektionen, die beispielsweise durch Pilze, Viren und Bakterien ausgelöst werden. Harnwegsinfektionen sind mit Abstand die häufigsten Krankenhausinfektionen (40 Prozent). Atemwegsinfektionen (20 Prozent) folgen. Wundinfektionen machen etwa 15 Prozent aus, Blutvergiftungen etwa acht Prozent. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Infektionsmöglichkeiten wie etwa Gelenk- und Knocheninfektionen, Magen-Darm-Infektionen oder Weichteilinfektionen, die etwa 17 Prozent ausmachen. Diese hohen Zahlen verstärken sich noch durch die Brisanz, dass 10.000 bis 15.000 Menschen jährlich an den Folgen der Infektionen sogar versterben. Um diese Zahlen drastisch senken zu können, gibt es diverse Maßnahmen.

Einige Maßnahmen sind im Infektionsschutzgesetz verankert. Was darin festgeschrieben ist, beschreibt das Robert Koch Institut so: „Das IfSG regelt, welche Krankheiten bei Verdacht, Erkrankung oder Tod und welche labordiagnostischen Nachweise von Erregern meldepflichtig sind. Weiterhin legt das Gesetz fest, welche Angaben von den Meldepflichtigen gemacht werden und welche dieser Angaben vom Gesundheitsamt weiter übermittelt werden. Zusätzlich werden die Meldewege dargestellt, Muster der Meldebögen und Informationen über Belehrungen sind abrufbar. Mit der Einführung des IfSG wurden in Deutschland Falldefinitionen zur routinemäßigen Übermittlung der meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten eingeführt.“

Das Programm für die Praxis

Während das Gesetz in erster Linie den theoretischen Rahmen spannt, gibt es seit 2013 auch einen ganz praktischen Ansatz, der als „Hygienesonderprogramm“ bezeichnet wird. Vorläufig bis 2019 sollen nun Fort- und Weiterbildungen (ähnliche wie der Gefahrstoffbeauftragte in seinem Fachbereich) stattfinden und Personal- und Beratungsleistungen gefördert und unterstützt werden. Während der Laufzeit des Projekts wurde zusätzlich noch die Thematik der Infektiologie ergänzt. Ganz praktischer Natur sind auch Aktionen wie
- die „Aktion Saubere Hände“, die in Krankenhäusern, stationären Einrichtungen, Alten- und Pflegeheimen durchgeführt wurde, sowie
- die Deutsche Antibiotika-Resistenzstrategie aus dem Jahr 2015.

Die regelmäßige und sorgfältige Desinfektion der Hände ist nur ein Bestandteil des Programms. Professionelles Equipment zur Deckung des Hygienebedarfs ist indes ein weiterer wichtiger Baustein, um langfristig die Zahl der Krankenhausinfektionen zu minimieren. Speziell zum Reinigungswagen im Gesundheitsbereich gibt es beispielsweise dieses Schulungsmodell, das folgende Inhalte vermittelt: „Die Inhalte und Downloads dieser Online-Schulungen basieren auf dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), der Biostoffverordnung (BioStoffV), der TRBA 250 sowie den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI), der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH), der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF), der Aktion Saubere Hände (angeregt durch die Weltgesundheitsorganisation WHO) sowie weitere bereichsrelevante Verordnungen.“

Ein Blick auf das Pflegepersonal: Was ist zu beachten?

Vor allem im OP-Bereich und in der Chirurgie gibt es beispielsweise strenge Regelungen in punkto Schmuck, Piercings und Fingernägel. Im Vordergrund steht dabei der Wunsch, die Desinfektionsmöglichkeiten möglichst optimal zu halten.

  1. Pflegepersonal darf weder Uhren noch Schmuck (also beispielsweise auch keine Ringe) an Unterarmen und Händen tragen. Der Grund: Die Händedesinfektion könnte durch Uhren und Schmuck gemindert werden bzw. steigt die Gefahr, dass sich Bakterien beispielsweise zwischen Ring und Finger nicht ordentlich und nachhaltig beseitigen lassen.

  2. Piercings bei Mitarbeitern in der Pflege sind nach wie vor umstritten. Dafür gibt es zwei Gründe. Zum einen fürchten viele Einrichtungen um ein lupenreines Image und halten Piercings für nicht einrichtungsadäquat. Zum anderen ist das Infektionsrisiko zu bedenken, falls sich bei einem neuen Piercing eine Entzündung auf der Haut bildet.

  3. Ebenfalls für Diskussionen sorgt die Frage danach, ob künstliche Fingernägel für Mitarbeiter der Pflege zulässig sind bzw. wie es um stylisch oder medizinisch lackierte Nägel bestellt ist. Im OP-Bereich sowie in der Chirurgie ist auf künstliche Fingernägel zu verzichten, so lautet der Tenor, ohne damit eine fixe Regelung zu verhängen. Kurz geschnitten müssen die Fingernägel für die Arbeit in diesem Bereich sein, heißt es. Eine Empfehlung, auch keine lackierten Nägel im medizinischen Bereich zuzulassen, wird damit begründet, dass es so schier unmöglich ist, Verschmutzungen zu erkennen. Maximal vier Tage darf der Nagellack auf den Nägeln bleiben, da sich spätestens ab diesem Zeitpunkt Risse bilden, die ein Nährboden für Mikroben sind. Wird etwa ein medizinischer Nagellack verwendet, weil eine krankhafte Veränderung vorliegt, muss ohnehin der Betriebsarzt hinzugezogen werden.

Da es kaum ein-eindeutige Gesetze zum Thema gibt, ist es zielführend, entsprechende Absprachen in sogenannten Hygieneplänen festzuschreiben. Die Hygiene-Bibel wird fest an den Arbeitsvertrag gekoppelt, so dass im Zweifelsfall Sanktionen folgen könnten. Geregelt werden darin nicht nur Verhaltensweisen, sondern auch Hinweise, wie richtig desinfiziert wird.

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