Takeda gibt Kreditfazilität-Vereinbarung und Änderung der Zwischenkreditvereinbarung im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme von Shire bekannt

(08.06.2018, Pharma-Zeitung.de) OSAKA, Japan - Copyright by Business Wire - Takeda Pharmaceutical Company Limited

– Finanziert von führenden globalen Finanzinstituten –

– Wichtiger Meilenstein bei der geplanten Übernahme von Shire –

– Starke Beteiligung an der Vereinbarung unterstreicht Takedas robustes Kreditprofil –

Takeda Pharmaceutical Company Limited (TSE: 4502) („Takeda“) gibt bekannt, dass das Unternehmen heute mit führenden globalen Finanzinstituten wie J.P. Morgan Chase Bank N.A., Sumitomo Mitsui Banking Corporation, MUFG Bank, Ltd. und Mizuho Bank, Ltd. eine Kreditfazilität-Vereinbarung mit einem Gesamtvolumen von bis zu 7,5 Milliarden USD abgeschlossen hat (die „Kreditfazilität-Vereinbarung“). Der Großteil der Mittel wurde dabei von japanischen Instituten bereitgestellt.

Der Erlös aus der Kreditfazilität-Vereinbarung, der bisher größten Syndizierung in Asien, wird zur Finanzierung eines Teils der Barabfindung von Takeda für das vorgelegte Angebot für die Übernahme von Shire plc verwendet werden, während gleichzeitig die Verpflichtungen aus dem im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme am 8. Mai 2018 eingegangenen Vereinbarung über eine Überbrückungsfinanzierung (die „Zwischenkreditvereinbarung“) reduziert werden. Die Transaktion mit Shire plc unterliegt der Zustimmung der Aktionäre von Takeda und Shire plc.

„Wir freuen uns, dass wir uns die langfristige Kreditfazilität mit Unterstützung führender globaler Finanzinstitute gesichert haben, was uns in die Lage versetzt, einen wesentlichen Teil unserer Brückenfazilität erfolgreich abzubauen, während wir weiterhin Fortschritte bei der geplanten Übernahme von Shire machen“, sagte Costa Saroukos, Chief Financial Officer von Takeda. „Diese Vereinbarung unterstützt unsere Absicht, unsere bestehende Dividendenpolitik und unser Investment Grade-Rating auch nach Abschluss der Transaktion beizubehalten. Die starke Nachfrage nach einer Teilnahme an der Finanzierungsvereinbarung – die unseren Finanzierungsbedarf von 7,5 Mrd. USD übersteigt – spiegelt das starke Vertrauen der weltweit führenden Finanzinstitute in Takeda und unsere Strategie wider, weiterhin Wert für unsere Investoren zu schaffen.“

Im Zusammenhang mit dem Abschluss der Kreditfazilität-Vereinbarung wurden einige technische und die Konformität betreffende Änderungen an der Zwischenfinanzierung vorgenommen. Gemäß Regel 26 des City Code on Takeovers and Mergers (der „Kodex“) wurden Kopien des Kreditfazilität-Vereinbarung und der geänderten Zwischenkreditvereinbarung auf der Website von Takeda veröffentlicht und können eingesehen werden unter www.takeda.com/investors/offer-for-shire.

Über Takeda Pharmaceutical Company

Takeda Pharmaceutical Company Limited (TSE: 4502) Takeda Pharmaceutical Company Limited ist ein global tätiges, forschungs- und entwicklungsorientiertes Pharmaunternehmen, das sich für bessere Gesundheit und eine strahlendere Zukunft für Patienten einsetzt, indem es wissenschaftliche Erkenntnisse in lebensverändernde Medikamente umwandelt. Takeda konzentriert seine Forschungsbemühungen auf Onkologie, Gastroenterologie, neurowissenschaftliche Therapiebereiche sowie Impfstoffe. Takeda betreibt sowohl intern als auch über Partnerorganisationen Forschung und Entwicklung, um im Bereich der Innovation stets in einer führenden Position zu bleiben. Innovative Produkte, insbesondere in der Onkologie und Gastroenterologie, sowie die Präsenz von Takeda auf aufstrebenden Märkten sind Takedas aktuelle Wachstumsmotoren. Etwa 30.000 Mitarbeiter setzen sich bei Takeda für die Verbesserung der Lebensqualität von Patienten ein und arbeiten in über 70 Ländern mit Takedas Partnern im Gesundheitswesen zusammen. Weitere Informationen finden Sie auf https://www.takeda.com/newsroom/.

Wichtiger Hinweis

Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot, eine Aufforderung oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf, zum Erwerb, zur Zeichnung, zum Verkauf oder zur anderweitigen Veräußerung von Wertpapieren dar, noch ist sie Teil eines solchen Angebots.

Die Verbreitung dieser Mitteilung in Ländern außerhalb des Vereinigten Königreichs oder Japans kann durch Gesetze oder Vorschriften eingeschränkt sein, und daher sollte sich jede Person, die in den Besitz dieser Mitteilung gelangt, über solche Beschränkungen informieren und diese einhalten. Jede Nichteinhaltung dieser Beschränkungen kann einen Verstoß gegen die Wertpapiergesetze oder -vorschriften der jeweils geltenden Rechtsordnung darstellen.

Veröffentlichung auf der Website

Gemäß Regel 26.1 des Kodex wird eine Kopie dieser Mitteilung (vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen für Personen mit Wohnsitz einschränkenden gesetzlichen Regelungen) auf der Website von Takeda zur Verfügung gestellt unter www.takeda.com/investors/offer-for-shire und zwar bis spätestens 12.00 Uhr (Londoner Zeit) am 11. Juni 2018. Der Inhalt der Website, auf die in dieser Mitteilung verwiesen wird, ist nicht Bestandteil dieser Mitteilung.

Offenlegungsanforderungen des Kodex

Gemäß Regel 8.3(a) des Kodex muss jede Person, die an 1 % oder mehr einer Klasse relevanter Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters interessiert ist (wobei es sich um einen anderen Anbieter als einen Anbieter handelt, für den bekannt gegeben wurde, dass sein Angebot ausschließlich in bar erfolgt oder wahrscheinlich erfolgen wird), nach Beginn der Angebotsfrist und, falls später, nach der Bekanntgabe, in der ein Börsenanbieter erstmals identifiziert wird, eine Offenlegung der Eröffnungsposition (Opening Position Disclosure) vornehmen. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition muss Angaben über die Anteile der Person und die Short-Positionen sowie die Zeichnungsrechte für alle relevanten Wertpapiere von (i) der Zielgesellschaft und (ii) einem oder mehreren Börsenanbietern enthalten. Eine Offenlegung der Eröffnungsposition durch eine Person, für die Regel 8.3(a) gilt, muss spätestens um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Werktag nach Beginn der Angebotsfrist und gegebenenfalls spätestens um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10. Werktag nach der Bekanntmachung, in der ein Börsenanbieter erstmals genannt wird, erfolgen. Relevante Personen, die mit den betreffenden Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters vor Ablauf der Frist für die Offenlegung einer Eröffnungsposition handeln, müssen stattdessen eine Offenlegung von Transaktionen (Dealing Disclosure) vornehmen.

Gemäß Regel 8.3(b) des Kodex muss jede Person, die an 1 % oder mehr einer Gattung relevanter Wertpapiere der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters interessiert ist, eine Offenlegung von Transaktionen vornehmen, wenn sie mit relevanten Wertpapieren der Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters handelt. Eine Offenlegung von Transaktionen muss Angaben zu dem betreffenden Geschäft sowie zu den Anteilen und Short-Positionen der Person und den Rechten zum Bezug von relevanten Wertpapieren (i) der Zielgesellschaft und (ii) des/der Börsenanbieter(s) enthalten, es sei denn, diese Angaben wurden zuvor gemäß Regel 8 veröffentlicht. Eine Offenlegung von Transaktionen durch eine Person, für die Regel 8.3(b) gilt, muss bis spätestens 15.30 Uhr (Londoner Zeit) an dem auf den Tag des jeweiligen Handels folgenden Geschäftstag erfolgen.

Wenn zwei oder mehr Personen aufgrund einer formellen oder informellen Vereinbarung gemeinsam handeln, um eine Beteiligung an relevanten Wertpapieren einer Zielgesellschaft oder eines Börsenanbieters zu erwerben oder zu kontrollieren, gelten sie als eine einzige Person im Sinne von Regel 8.3.

Die Offenlegung von Eröffnungspositionen muss ebenfalls seitens der Zielgesellschaft und seitens jedes Bieters erfolgen, und die Offenlegung von Transaktionen muss ebenfalls seitens der Zielgesellschaft, seitens jedes Bieters und aller mit ihnen gemeinsam handelnden Personen erfolgen (siehe Regeln 8.1, 8.2 und 8.4).

Einzelheiten über die Zielgesellschaft und die Bietergesellschaften, für deren Wertpapiere die Offenlegung von Eröffnungspositionen und die Offenlegung von Transaktionen erforderlich ist, sind in der Offenlegungstabelle (Disclosure Table) auf der Website des Panels unter folgender Adresse abrufbar: www.thetakeoverpanel.org.uk; dort finden sich auch Angaben zur Anzahl der ausgegebenen Wertpapiere, des Beginns der Angebotsfrist und der ersten Identifizierung eines Bieters. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie zu einer Offenlegung der Eröffnungsposition oder einer Offenlegung von Transaktionen verpflichtet sind, sollten Sie die Market Surveillance Unit des Panels unter der Nummer +44 (0)20 7638 0129 kontaktieren.

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